Ab 2022 ist die konventionelle Kommunikation mit Brief und Fax zwischen Rechtsanwält:innen und Justiz nicht mehr zulässig. Nur noch digitale Übermittlungswege sind genehmigt – Es gilt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Hier erfahren Sie, was das für Rechtsanwält:innen bedeutet und wie unkompliziert die Einrichtung des beA sein kann. Zulässige Übermittlungswege: Auf der Grundlage des sogenannten eJustice-Gesetz von 2013 gibt es zukünftig nur noch zwei Möglichkeiten…
![Ab 1.1.2022: Aktive Nutzungspflicht für das besondere elektonische Anwaltspostfach (beA) tritt in Kraft – Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung](https://it-profi-le.de/wp-content/uploads/2021/12/justitia-g4d50e464b_1280-e1654671404755.jpg)