Ab 2022 ist die konventionelle Kommunikation mit Brief und Fax zwischen Rechtsanwält:innen und Justiz nicht mehr zulässig. Nur noch digitale Übermittlungswege sind genehmigt – Es gilt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Hier erfahren Sie, was das für Rechtsanwält:innen bedeutet und wie unkompliziert die Einrichtung des beA sein kann. Zulässige Übermittlungswege: Auf der Grundlage des sogenannten eJustice-Gesetz von 2013 gibt es zukünftig nur noch zwei Möglichkeiten…
